Parken mit Parkschein

13.09.2025 Von Kurt Singer

Im Innenbereich von Ehrenbreitstein oder dem angenommenen Zentrum gibt es insgesamt 27 Parkflächen mit Parkscheinpflicht. Unserer Idee nach könnten im Bereich Hofstraße/Wendehammer noch ca. 10 dazu kommen.

Der Sinn von Parken mit Parkscheinen ist es u.a.:

  • Parkscheine verhindern das unkontrollierte Parken und sorgen dafür, dass sich Fahrzeuge im Parkraum besser verteilen
  • Durch Gebühren für das Parken generiert die Kommune Einnahmen, die für die Finanzierung des öffentlichen Nahverkehrs oder andere städtische Projekte verwendet werden können
  • Indem Parkplätze kostenpflichtig werden, wird der Parkraum besser genutzt und die Wahrscheinlichkeit, einen freien Parkplatz zu finden, steigt.
  • Speziell für Ehrenbreitstein gilt, dass Besucher die Möglichkeit haben, das Ärztehaus und die Geschäfte in Ehrenbreitstein, die zwar nicht mehr so zahlreich, aber dennoch vorhanden sind, aufzusuchen.

Das wiederum kann nur gelingen, wenn diese Parkflächen nicht durch Dauerparker belegt werden.

Die parkscheinpflichtigen Parkflächen im Einzelnen

Lielsgasse
2 Plätze

Am Markt
2 Plätze

Am Markt
2 Plätze

Lielsgasse
6 Plätze

Wambachstraße
5 Plätze

Ehem. Mitschke Haus
10 Plätze + 3 Behindertenplätze

Wie man einigen Bildern entnehmen kann, stören sich manche Autoparker nicht an der StVO, die vorschreibt, dass nur in gekennzeichneten Parktaschen geparkt werden darf. Hier darf man getrost auf das Ordnungsamt setzen.

Mein Vorschlag ist es nun, mit Hilfe der nebenstehenden Schildern den zeitlich begrenzt anwesenden Besuchern Parkplätze zu verschaffen, um ihre Erledigungen tätigen zu können, seien es der notwendige Besuch im Gesundheitszentrum, in der Apotheke (auf beide kommen wir noch zurück) oder eben Einkäufe zu tätigen.

Die zeitliche Begrenzung muss nicht dem nebenstehenden Beispiel entsprechen, möglich wäre auch z.B. 08:00 Uhr bis 15:00 Uhr, was den Öffnungszeiten der meisten Praxen entspricht. In der restlichen Zeit können die ortsansässigen Handwerksbetriebe und sonstige Firmen ihre Fahrzeuge hier wie bisher nach Feierabend abstellen.

Hier noch die gesetzlichen Definitionen

Schild 1 – Verkehrszeichen Nr. 314 – Parken

Dieses Verkehrszeichen Nr. 314 ist ein blaues Schild mit einem P für Parkplatz. Hier darf man auf einem Parkplatz parken. Ein weißer Pfeil zeigt Anfang und Ende des Parkbereichs an. Die Einschränkungen erfolgen durch die nächsten Schilder.

Schild 2 – Zusatzzeichen 1052-33 – mit Parkschein

Das Zusatzzeichen 1052-33 „Parken nur mit Parkschein“ ist eine Erweiterung, dass ohne Parkschein kein Parken erlaubt ist.

Schild 3 – Zusatzzeichen 1048-10 – PKW

Das Zusatzzeichen 1048-10 „Parkerlaubnis auf PKW begrenzt“ schließt Busse, Lkw, Wohnmobile, Wohnwagen und Motorräder aus. Diese dürfen hier nicht parken.
Wohnmobile mit der Zulassungsart „PKW“ dürfen hier stehen. In der Regel sind das ausschließlich Campervans unter 2,8 Tonnen. Campervans oder Wohnmobile mit der Zulassungsart „Wohnmobil“ dürfen hier nicht stehen. In der Regel sind das Wohnmobile über 2,8 Tonnen. Selbst große SUV wie etwa Audi Q7 oder Mercedes GLS oder Range Rover bekommen hier theoretisch und auch praktisch Probleme.

Die Zulassungsart ist im Fahrzeugschein sprich Zulassungsbescheinigung Teil 1 unter 5.) zu finden.
Auflastung_Zulassungsbescheinigung_Teil_I_Bezeichnung_Fahrzeugklasse_Wohnmobil

Keine PKW Zulassung – sonst steht hier PKW, Kombi, Kombilimousine etc.
Verkehrszeichen-Nr-314-und-Zusatzschild-1048-10-Parkerlaubnis-auf-PKW_begrenzt

Ein Zusatzzeichen 1048-10 ist ausschliesslich für einen PKW. Es sind keine Wohnmobile erlaubt.

Schild 4 – Zusatzzeichen 1040-31 – Uhrzeit

Nun, das vielleicht unerwartete. Das Zusatzzeichen 1040-31 „Zeitangaben“ definiert den zeitlichen Geltungsbereich. Parken von 9 – 19 Uhr. Somit kann außerhalb des angegebenen Zeitraums jedes Fahrzeug – somit auch Wohnmobile – dort abgestellt werden.

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