Was ist ein „Verkehrsberuhigter Bereich“?
17.09.2025 Von Kurt Singer
In der Straßenverkehrsordnung (StVO) sind umfangreiche Bestimmungen festgelegt, wie ein „Verkehrsberuhigter Bereich“ angelegt sein darf. Nach gewissenhaftem Studium aller Vorschriften komme ich zu dem Schluß, dass dieser Bereich in Ehrenbreitstein grundlegende Mängel aufweist und so nicht bestehen dürfte. Ich möchte darauf nicht eingehen, sondern auf die Situation im Dahl so, wie sie ist. Dabei lasse ich Zeilen, die ich für unwesentlich erachte, einfach weg.
Ein verkehrsberuhigter Bereich, umgangssprachlich häufig als Spielstraße, seltener Wohnstraße und auch als Wohnverkehrsstraße bezeichnet, ist in Deutschland eine mit Verkehrszeichen 325.1 beschilderte Straße oder Verkehrsfläche. Der Bereich dient der Verkehrsberuhigung in geschlossenen Ortschaften. Erste Modellprojekte wurden seit 1977 realisiert. Die offizielle Einführung in die StVO erfolgte 1980.
Verhaltensregeln
Auf Verkehrsflächen, die mit dem Zeichen 325.1 gekennzeichnet sind, gelten nach Anlage 3 zu § 42 Absatz 2 StVO folgende Verhaltensregeln:[3]
- Fahrzeuge müssen mit Schrittgeschwindigkeit bewegt werden.
- Fußverkehr darf nicht durch den Fahrzeugverkehr gefährdet oder behindert werden. Wenn nötig, muss der Fahrzeugverkehr warten.
- Der Fußverkehr darf den Fahrzeugverkehr nicht unnötig behindern.
- Fahrzeuge müssen innerhalb gekennzeichneter Flächen geparkt werden. Ausgenommen ist davon das Ein- und Aussteigen sowie das Be- und Entladen.
- Der Fußverkehr darf die ganze Straßenbreite benutzen. Spielende Kinder sind überall erlaubt.
Darüber hinaus gibt es folgende Urteile, die die vorgenannten Verhaltensregeln konkretisieren:
Angesichts der vorgeschriebenen Schrittgeschwindigkeit ist nicht mit einem Überholen zu rechnen.
Fahrzeuge dürfen innerhalb gekennzeichneter Flächen auch entgegen der Fahrtrichtung geparkt werden.[s. Steilsgasse]
In verkehrsberuhigten Bereichen können Parkflächen mittels andersfarbiger Pflasterung markiert sein.
Das Ende eines verkehrsberuhigten Bereichs wird durch das Zeichen 325.2 gekennzeichnet und die zuvor genannten Verhaltensregeln werden dadurch aufgehoben.
Verwaltungsvorschriften
Die Kennzeichnung von verkehrsberuhigten Bereichen setzt voraus, dass die in Betracht kommenden Straßen, insbesondere durch geschwindigkeitsmindernde Maßnahmen des Straßenbaulastträgers oder der Straßenbaubehörde, überwiegend Aufenthalts- und Erschließungsfunktion haben. Das bedeutet, der verkehrsberuhigte Bereich muss baulich so angelegt sein, dass der typische Charakter einer Straße mit Fahrbahn, Gehweg, Radweg nicht vorherrscht. In der Regel wird dies durch einen niveauausgleichenden Ausbau (Pflasterung), Pflanzbeete oder Pflanzkübel, wechselseitige Parkstände, Plateau-Aufpflasterungen und Einengungen erreicht (siehe auch Shared Space).
Bremsschwellen allein sind nicht immer ausreichend, da sie ohne begleitende Maßnahmen Autofahrer auch zum wiederholten Beschleunigen zwischen den Schwellen verleiten können.
Durchgangsverkehr und Lkw-Verkehr sind nicht grundsätzlich verboten, der verkehrsberuhigte Bereich ist also keine Anliegerstraße. Um den Durchgangsverkehr aus den Gebieten bzw. Straßen herauszuhalten, können zusätzlich folgende Maßnahmen ergriffen werden:
Oftmals werden Sackgassen angelegt.
Die Einfahrt wird nur von einer Seite aus erlaubt.
Anmerkung: das würde ohne Weiteres einen Poller in der Einfahrt von der Charlottenstraße in die Wambachstraße ermöglichen.
Der blau gefärbte Satz zeigt auf, dass die gesamte Hofstraße dieser Bestimmung widerspricht, denn es ist eine eindeutige Trennung erfolgt, die jedermann zu der Ansicht verleiten, hier sei eine Fahrbahn mit einem Geh- oder sogar Parkstreifen angelegt.